4.10.2021 - OLG Düsseldorf: Schadensersatzkosten bei Reparatur des Fahrzeugs in Werkstatt des Unfallgeschädigten

OLG Düsseldorf vom 15.6.2021, Az. 1 U 142/20

Wird das bei einem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug in der Werkstatt des Unfallgeschädigten repariert, so können nur dann die Kosten einer externen Werkstatt dem Schadensersatz zugrunde gelegt werden, wenn die Werkstatt ebenfalls für Reparaturen von Fremdfahrzeugen verwendet wird. Voraussetzung ist aber, dass aufgrund der Reparatur keine Fremdaufträge angenommen werden konnten.

Nachdem der Bus eines Linienbusunternehmens bei einem Verkehrsunfall im August 2019 beschädigt wurde, ließ die Firma das Fahrzeug in ihrer eigenen Werkstatt reparieren. In der Werkstatt wurden neben eigenen Fahrzeugen auch Fremdfahrzeuge repariert. Die Verantwortlichkeit des Unfallverursachers für die Unfallfolgen stand außer Streit. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zog aber von den vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten einen Gewinnanteil in Höhe von 15% ab. Dieser Abzug sei zu bringen, weil der Bus in der eigenen Werkstatt kostensparend repariert worden sei. Die Firma sah dies anders und erhob Klage auf Zahlung des Differenzbetrags.

Das LG Duisburg wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Klägerin nicht ausreichend vorgetragen habe, dass ihre Werkstatt in dem Zeitraum der Reparatur des Busses ausgelastet gewesen sei und dass sie daher Fremdaufträge habe ablehnen müssen. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.

Das OLG Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des LG. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf einen höheren Schadensersatz zu. Da die Klägerin die Möglichkeit gehabt hat, den Bus in der eigenen Werkstatt zu reparieren, beschränke sich der zur Herstellung erforderliche Schadensersatz auf die insoweit anfallenden Kosten, nicht aber auf die Kosten, die im Falle einer Reparatur in einer externen Werkstatt anfielen.

Etwas anderes gelte zwar dann, wenn in der Werkstatt auch Fremdfahrzeuge zur Gewinnerzielung repariert werden. Voraussetzung für die Zugrundelegung der Kosten einer externen Werkstatt sei, dass aufgrund der Reparatur keine Fremdaufträge angenommen werden konnten. Dazu habe die Klägerin aber nicht ausreichend vorgetragen.